Das GEG wurde zum 01. Januar 2023 novelliert. Die „Bayerische Ingenieurkammer Bau“ hat nun einen informativen Leitfaden zu den wesentlichen Änderungen zum GEG 2020 sowie der früheren Energie-Einspar-Verordnung (EnEV) erstellt. Lesen Sie mehr darüber im aktuellen „Tipp des Monats“.
Das GEG ist das zentrale deutsche Gesetz in Bezug auf die energetischen Anforderungen an Gebäude. Dabei werden dem Gebäudebereich weiter 40% des Energiebedarfs in Deutschland zugeschrieben. Kein Wunder also, dass der Gesetzgeber die Anforderungen an den Gebäudebestand weiter erhöht.
In Bezug auf die Historie wurden die Anforderungen bis 2020 über die EnEV (Energie-Einspar-Verordnung) geregelt. Diese wurde dann gemeinsam mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und dem Energieeinspargesetz (EnEG) in das GEG 2020 überführt. Seit dem 01. Januar 2023 gilt das weiter überarbeitete GEG 2023.
Die Broschüre der Bayerischen Ingenieurkammer Bau stellt die Änderungen dieser Versionen gegenüber. D.h. es wird zwar nicht das GEG in Summe behandelt, aber die Übersicht über die Änderungen vermittelt bereits ein gutes Verständnis über den Inhalt und die Zielsetzung des GEG.
Dabei werden die wesentlichen Unterschiede zwischen EnEV, GEG 2020 und GEG 2023 zunächst allgemein und dann Paragraph für Paragraph aufgeführt.
kostenloser Download der Broschüre (PDF)
In Bezug auf die Gebäudeautomation wird in Kapitel 4.2c (Seite 57) aufgeführt, dass die Automation einen wesentlichen Beitrag zur ganzheitlichen Energieeffizienz leistet. Konkret wird erläutert, dass zur Entwurfsplanung (d.h. der Leistungsphase 3, sofern Projekte nach HOAI Leistungsphasen geplant werden) die Anforderungen an die Automation gemäß DIN EN 15232 zu erstellen sind! Diese Aussage spricht uns aus dem Herzen, da die referenzierte Norm eine ausgezeichnete Grundlage für die Formulierung der Anforderungen ist und erlaubt einen „ausgewogenen“ Anspruch an die Gebäudeautomation zu ermitteln. Zur Anwendung dieser Norm empfehlen wir Ihnen unser kostenloses Tool
Weiterleiten zum „Gebäudeeffizienz-Inspektor“Mit Einführung des GEG 2023 wurde der gesetzliche Anspruch an den sogenannten „Effizienzhausstandard“ verschärft. Dieser bezieht sich auf die weitere energetische Verbesserung im Vergleich zu einem durch die EnEV 2009 postulierten Referenzgebäude.
Mit dem GEG 2023 wird der Baustandard EH55 vorgeschrieben – dessen Primärenergiebedarf muss bei 55% im Vergleich zum Referenzgebäude von 2009 liegen. Die Vorschrift zu diesem Baustandard ist zunächst weniger dramatisch, da meist in der Praxis bereits nach diesem Baustandard gebaut wird. Die große Konsequenz ist, dass dieser Baustandard nun nicht mehr förderfähig ist. Neuen Bauprojekten gehen somit Fördergelder verloren!
Wenn somit nun Förder-Obergrenzen nicht mehr erreicht werden, sollte beachtet werden, dass auch die Maßnahmen zur Gebäudeautomation förderfähig sind. Dies ist nicht neu – nur wurde das früher weniger beachtet, da man meist alleine aufgrund des Baustandards die Förder-Obergrenzen erreicht hat. Wenn das nun nicht mehr der Fall ist, sollte der Förderfähigkeit der Gebäudeautomation entsprechende Beachtung geschenkt werden.
Hier erfahren Sie mehr dazu Weiterleiten zu „IGT-Förderprogramm BEG“